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Steuer-, Erb-, Familien- und Arbeitsrecht

Das Steuerrecht ist das Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Zum Steuerrecht im engeren Sinne werden alle Steuergesetze gerechnet - im weiteren Sinne zählen auch die Gesetze zur Steuerverwaltung und Rechtsprechung dazu.

Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden. Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Zusammenschlüssen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht). Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man auch das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht und das Mitbestimmungsrecht.